Verein
Statuten Gewerbeverein Wetzikon
Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird im folgenden Text bei Funktions und Rollenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Entsprechend der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf Personen männlichen als auch weiblichen Geschlechts.
1. Name und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Wetzikon besteht in Wetzikon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Gewerbeverein Wetzikon ist grundsätzlich Mitglied des Bezirkgewerbeverbandes Hinwil sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich. Weitere Zugehörigkeiten, wie auch ein allfälliger Verzicht auf vorgängige Mitgliedschaften sind möglich.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluß des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren soll die Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.
2. Mitgliedschaft
Art. 4 Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
Passivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig im Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Wohn oder Geschäftssitz in Wetzikon haben. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, welche die Kriterien für eine Aktivmitgliedschaft nicht mehr erfüllen, sich aber dem Verein verbunden fühlen.
Ehrenmitglieder sind Personen die ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Aktivmitglieds. Einem Ehrenmitglied fallen die Rechte eines Aktivmitglieds zu. Die Ernennung zum Ehrenmitglied entbindet von der Beitragspflicht.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern benötigt zwei Drittel Stimmenmehrheit durch den Vorstand und erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Wird die Aufnahme einer Person verweigert besteht ein Rekursrecht des Antragstellers. Der Antrag wird an der Generalversammlung vorgetragen und mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung entschieden.
Art. 6 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Passivmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verhandlung teil. Familienunternehmen mit mehreren Geschäftsstellen haben nur dann je ein Stimmrecht, wenn die Geschäftsstellen je einzeln als Mitglieder in den Verein aufgenommen sind.
Art. 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahr möglich und ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod mit sofortiger Wirkung. Bei Wegzug, Konkurs oder Geschäftsauflösung wird aus einer Aktivmitgliedschaft eine Passivmitgliedschaft. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organisation und Verwaltung
Art. 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Art. 10 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Art. 11 Ausserordentliche Generalversammlung
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 8 Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn diese von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.
Art. 12 Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes durch die GV
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
- Zugehörigkeit zu Vereinen oder Verbänden
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 13 Abstimmung und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art.25 und Art.26 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 14 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schrifllich einzureichen.
Art. 15 Formvorschriften
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder den Vize-Präsidenten geleitet. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.
3.2 Der Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und mindestens 3 weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Das Amt des Aktuars kann an eine neutrale Person extern vergeben werden mit beratender Stimme. Der Vorstand konstituiert sich, ausser dem Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selber. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wird alle Jahre zur Hälfte gewählt. Bei gerader Jahreszahl der Präsident und der Kassier, bei ungerader Jahreszahl der Vizepräsident, der Aktuar und die Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 17 Sitzungen
Der Präsident und der Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Versammlungen
- Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
- Durchführung des Jahresprogrammes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind und den Betrag von Franken 3'000.00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen
- Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Erlass von Reglementen und Vorschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (kollektiv zu zweien).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens 3 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten.
Art. 19 Befreiung von der Beitragspflicht
Die Ernennung zum Vorstandsmittglied entbindet während der Dauer des Amtes von der Beitragspflicht.
3.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 20 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr scheidet der amtsältere Rechnungsrevisor aus und darf frühestens in einem Jahr wieder gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.
4. Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Erträgen aus den Vereinstätigkeiten
- Freiwilligen Zuwendungen
Art. 22 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
- Kosten für die Vereinsverwaltung
- Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
- Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Art. 23 Finanzverwaltung
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird mit dem Budget genehmigt.
Art. 24 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 25 Statutenänderung
Vorgeschlagene Statutenänderung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 26 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig ist eine zweite Versammlung innert einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist für die Auflösung des Vereins nur noch die Zustimmung der relativen Mehrheit der Anwesenden notwendig. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, das es samt Zins einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Wetzikon wieder zufallen soll. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Hinterlegung des Vereinsvermögens wird der Betrag samt Zinsen einer lokalen gemeinnützigen Institution zugeteilt.
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene des Gewerbevereins Wetzikon vom 18. März 2016 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wetzikon, 17. März 2017
Die Präsidentin, Daniela Löffler | Der Vizepräsident & Kassier, Max-Peter Felchlin
1. Name und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Wetzikon besteht in Wetzikon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Gewerbeverein Wetzikon ist grundsätzlich Mitglied des Bezirkgewerbeverbandes Hinwil sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich. Weitere Zugehörigkeiten, wie auch ein allfälliger Verzicht auf vorgängige Mitgliedschaften sind möglich.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluß des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren soll die Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.
2. Mitgliedschaft
Art. 4 Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
Passivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig im Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Wohn oder Geschäftssitz in Wetzikon haben. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, welche die Kriterien für eine Aktivmitgliedschaft nicht mehr erfüllen, sich aber dem Verein verbunden fühlen.
Ehrenmitglieder sind Personen die ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Aktivmitglieds. Einem Ehrenmitglied fallen die Rechte eines Aktivmitglieds zu. Die Ernennung zum Ehrenmitglied entbindet von der Beitragspflicht.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern benötigt zwei Drittel Stimmenmehrheit durch den Vorstand und erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Wird die Aufnahme einer Person verweigert besteht ein Rekursrecht des Antragstellers. Der Antrag wird an der Generalversammlung vorgetragen und mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung entschieden.
Art. 6 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Passivmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verhandlung teil. Familienunternehmen mit mehreren Geschäftsstellen haben nur dann je ein Stimmrecht, wenn die Geschäftsstellen je einzeln als Mitglieder in den Verein aufgenommen sind.
Art. 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahr möglich und ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod mit sofortiger Wirkung. Bei Wegzug, Konkurs oder Geschäftsauflösung wird aus einer Aktivmitgliedschaft eine Passivmitgliedschaft. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organisation und Verwaltung
Art. 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Art. 10 Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Art. 11 Ausserordentliche Generalversammlung
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 8 Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn diese von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.
Art. 12 Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes durch die GV
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
- Zugehörigkeit zu Vereinen oder Verbänden
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 13 Abstimmung und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art.25 und Art.26 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 14 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schrifllich einzureichen.
Art. 15 Formvorschriften
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder den Vize-Präsidenten geleitet. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.
3.2 Der Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und mindestens 3 weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Das Amt des Aktuars kann an eine neutrale Person extern vergeben werden mit beratender Stimme. Der Vorstand konstituiert sich, ausser dem Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selber. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wird alle Jahre zur Hälfte gewählt. Bei gerader Jahreszahl der Präsident und der Kassier, bei ungerader Jahreszahl der Vizepräsident, der Aktuar und die Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 17 Sitzungen
Der Präsident und der Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Versammlungen
- Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
- Durchführung des Jahresprogrammes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben, die nicht im Budget enthalten sind und den Betrag von Franken 3'000.00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen
- Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Erlass von Reglementen und Vorschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (kollektiv zu zweien).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens 3 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem Präsidenten.
Art. 19 Befreiung von der Beitragspflicht
Die Ernennung zum Vorstandsmittglied entbindet während der Dauer des Amtes von der Beitragspflicht.
3.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 20 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr scheidet der amtsältere Rechnungsrevisor aus und darf frühestens in einem Jahr wieder gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.
4. Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Erträgen aus den Vereinstätigkeiten
- Freiwilligen Zuwendungen
Art. 22 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
- Kosten für die Vereinsverwaltung
- Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
- Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Art. 23 Finanzverwaltung
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird mit dem Budget genehmigt.
Art. 24 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 25 Statutenänderung
Vorgeschlagene Statutenänderung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 26 Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig ist eine zweite Versammlung innert einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist für die Auflösung des Vereins nur noch die Zustimmung der relativen Mehrheit der Anwesenden notwendig. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, das es samt Zins einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Wetzikon wieder zufallen soll. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Hinterlegung des Vereinsvermögens wird der Betrag samt Zinsen einer lokalen gemeinnützigen Institution zugeteilt.
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene des Gewerbevereins Wetzikon vom 18. März 2016 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wetzikon, 17. März 2017
Die Präsidentin, Daniela Löffler | Der Vizepräsident & Kassier, Max-Peter Felchlin
Reglement Gewerbeverein Wetzikon
Art. 1 Jährlicher Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt immer Fr. 150.- pro Aktivmitglied. Damit werden die Beiträge an den Bezirksgewerbeverband (Fr. 20.- pro Mitglied) und an den Kantonsgewerbeverband (Fr. 80.- pro Aktivmitglied, Fr. 25.- pro Passiv- und Ehrenmitglied), Drucksachen, Büromaterial, Sekretariat im allgemeinen Bereich sowie generelle Vereinsauslagen bezahlt.
Art. 2 Jährlicher Aktivitätenbeitrag
Der Aktivitätenbeitrag ist abhängig von der Anzahl Mitarbeiter und wird für alle Aktivitäten wie Gwerblerhöck, Gwerblerlunch, Gwerblerznüni, Internetkosten, Medienkosten, Politiker-Inserate, Sekretariatsarbeiten im Bereich Aktivitäten, Stadtmarketing etc. verwendet.
Art. 3 Rechnungsstellung
Die Mitglieder- und Aktivitätenbeiträge werden jedem Aktiv- und Passivmitglied verrechnet und nach der Generalversammlung in Rechnung gestellt.
Neueintritte bis am 30. Juni bezahlen den vollen Mitglieder- und Aktivitätenbeitrag. Eintritte zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember müssen für das laufende Jahr nur noch den Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 4 Spenden
Mit der Einzahlung einer Spende bezeugen Sie Ihre Solidarität mit unserem Verein. Aus einer solchen Zahlung entstehen weder Rechte noch Pflichten. Spenden können in unbestimmter Höhe geleistet werden.
Art. 5 Politische Unterstützung
Neumitglieder, welche ein politisches Amt innehaben oder sich für ein solches zur Wahl stellen, werden nach 18 Monaten Mitgliedschaft vom Gewerbeverein politisch neutral unterstützt.
Art. 6 Mitgliedschaft von Vereinen
Bei Vereinen, welche Mitglied in unserem Verein sind, darf der Vorstand dieses Vereins an Anlässen teilnehmen.
Art. 7 Anzahl Teilnehmer an Anlässen
Bei allen Anlässen welche vom Gewerbeverein finanziell unterstützt werden, dürfen pro Mitglied (Firma) folgende Anzahl Personen teilnehmen:
Aktivitätenbeitrag von Fr. 200.- max. 2 Personen
Aktivitätenbeitrag von Fr. 400.- max. 4 Personen
Aktivitätenbeitrag von Fr. 600.- max. 8 Personen
Vom Veranstalter dürfen weitere Personen auf eigene Kosten eingeladen werden. Beim 3-Königs-Fondue, Chilbi- und Chlaus-Höck ist die Anzahl Kinder unlimitiert.
Ausnahmen können nach Absprache mit dem Vorstand bewilligt werden.
Art. 8 Gwerbler-Höck
Der Gwerbler-Höck ist üblicherweise ein Abendanlass, bei welchem ein oder mehrere Mitglied/er (Firmen) seine/ihre Produkte und/oder Dienstleistungen präsentieren kann/können. Vor oder nach der Präsentation offeriert der Veranstalter beim gemütlichen Beisammensein etwas zu essen und zu trinken. Erfahrungsgemäss ist mit ca. 30-50 Teilnehmern zu rechnen, und der Kostenrahmen liegt bei ca. Fr. 25.- pro Person. Der Anlass geht voll zu Lasten des Veranstalters. Bei Vereinen kann eine Kostenbeteiligung des Gewerbevereins besprochen werden.
Der Gewerbeverein organisiert die Einladung und falls gewünscht, stellt er kostenlos Tische und Bänke zur Verfügung.
Art. 9 Chlaus-Höck
Der Chlaus-Höck ist ein Abendanlass, bei welchem ein oder mehrere Mitglied/er (Firmen) die Lokalität, Essen und Getränke organisieren. Vor dem Essen erscheint der Samichlaus mit Chlaussäcken für die anwesenden Kinder.
Der Gewerbeverein organisiert die Einladung und falls gewünscht den Samichlaus und stellt kostenlos Tische und Bänke zur Verfügung. Zusätzlich übernimmt der Gewerbeverein die Kosten des Samichlaus und der Chlaussäcke und beteiligt sich an den Kosten mit Fr. 25.- pro Person inklusive Kinder ab 7 Jahren.
Art. 10 Mittags-Lunch
Der Mittags-Lunch ist ein Anlass, bei welchem ein Mitglied die Möglichkeit hat, über ein Thema ein Referat zu halten. Das Thema muss vorab durch den Vorstand des Gewerbevereins bewilligt werden. Der Referent darf keine Werbung für seinen Betrieb machen. Es ist ihm aber erlaubt, sein Firmenlogo zu zeigen und am Schluss Flyer abzugeben.
Der Gewerbeverein organisiert den Anlass und kann sich je nach Thema an den Kosten beteiligen.
Wetzikon, 11. Dezember 2018
Aktivmitglied | Fr. 150.- |
Passivmitglied | Fr. 200.- (inklusive Aktivitätenbeitrag) |
Ehrenmitglied | kein Beitrag |
Der Mitgliederbeitrag beträgt immer Fr. 150.- pro Aktivmitglied. Damit werden die Beiträge an den Bezirksgewerbeverband (Fr. 20.- pro Mitglied) und an den Kantonsgewerbeverband (Fr. 80.- pro Aktivmitglied, Fr. 25.- pro Passiv- und Ehrenmitglied), Drucksachen, Büromaterial, Sekretariat im allgemeinen Bereich sowie generelle Vereinsauslagen bezahlt.
Art. 2 Jährlicher Aktivitätenbeitrag
1 - 4 Mitarbeiter | Fr. 200.- |
5 - 14 Mitarbeiter | Fr. 400.- |
ab 15 Mitarbeiter | Fr. 600.- |
Der Aktivitätenbeitrag ist abhängig von der Anzahl Mitarbeiter und wird für alle Aktivitäten wie Gwerblerhöck, Gwerblerlunch, Gwerblerznüni, Internetkosten, Medienkosten, Politiker-Inserate, Sekretariatsarbeiten im Bereich Aktivitäten, Stadtmarketing etc. verwendet.
Art. 3 Rechnungsstellung
Die Mitglieder- und Aktivitätenbeiträge werden jedem Aktiv- und Passivmitglied verrechnet und nach der Generalversammlung in Rechnung gestellt.
Neueintritte bis am 30. Juni bezahlen den vollen Mitglieder- und Aktivitätenbeitrag. Eintritte zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember müssen für das laufende Jahr nur noch den Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 4 Spenden
Mit der Einzahlung einer Spende bezeugen Sie Ihre Solidarität mit unserem Verein. Aus einer solchen Zahlung entstehen weder Rechte noch Pflichten. Spenden können in unbestimmter Höhe geleistet werden.
Art. 5 Politische Unterstützung
Neumitglieder, welche ein politisches Amt innehaben oder sich für ein solches zur Wahl stellen, werden nach 18 Monaten Mitgliedschaft vom Gewerbeverein politisch neutral unterstützt.
Art. 6 Mitgliedschaft von Vereinen
Bei Vereinen, welche Mitglied in unserem Verein sind, darf der Vorstand dieses Vereins an Anlässen teilnehmen.
Art. 7 Anzahl Teilnehmer an Anlässen
Bei allen Anlässen welche vom Gewerbeverein finanziell unterstützt werden, dürfen pro Mitglied (Firma) folgende Anzahl Personen teilnehmen:
Aktivitätenbeitrag von Fr. 200.- max. 2 Personen
Aktivitätenbeitrag von Fr. 400.- max. 4 Personen
Aktivitätenbeitrag von Fr. 600.- max. 8 Personen
Vom Veranstalter dürfen weitere Personen auf eigene Kosten eingeladen werden. Beim 3-Königs-Fondue, Chilbi- und Chlaus-Höck ist die Anzahl Kinder unlimitiert.
Ausnahmen können nach Absprache mit dem Vorstand bewilligt werden.
Art. 8 Gwerbler-Höck
Der Gwerbler-Höck ist üblicherweise ein Abendanlass, bei welchem ein oder mehrere Mitglied/er (Firmen) seine/ihre Produkte und/oder Dienstleistungen präsentieren kann/können. Vor oder nach der Präsentation offeriert der Veranstalter beim gemütlichen Beisammensein etwas zu essen und zu trinken. Erfahrungsgemäss ist mit ca. 30-50 Teilnehmern zu rechnen, und der Kostenrahmen liegt bei ca. Fr. 25.- pro Person. Der Anlass geht voll zu Lasten des Veranstalters. Bei Vereinen kann eine Kostenbeteiligung des Gewerbevereins besprochen werden.
Der Gewerbeverein organisiert die Einladung und falls gewünscht, stellt er kostenlos Tische und Bänke zur Verfügung.
Art. 9 Chlaus-Höck
Der Chlaus-Höck ist ein Abendanlass, bei welchem ein oder mehrere Mitglied/er (Firmen) die Lokalität, Essen und Getränke organisieren. Vor dem Essen erscheint der Samichlaus mit Chlaussäcken für die anwesenden Kinder.
Der Gewerbeverein organisiert die Einladung und falls gewünscht den Samichlaus und stellt kostenlos Tische und Bänke zur Verfügung. Zusätzlich übernimmt der Gewerbeverein die Kosten des Samichlaus und der Chlaussäcke und beteiligt sich an den Kosten mit Fr. 25.- pro Person inklusive Kinder ab 7 Jahren.
Art. 10 Mittags-Lunch
Der Mittags-Lunch ist ein Anlass, bei welchem ein Mitglied die Möglichkeit hat, über ein Thema ein Referat zu halten. Das Thema muss vorab durch den Vorstand des Gewerbevereins bewilligt werden. Der Referent darf keine Werbung für seinen Betrieb machen. Es ist ihm aber erlaubt, sein Firmenlogo zu zeigen und am Schluss Flyer abzugeben.
Der Gewerbeverein organisiert den Anlass und kann sich je nach Thema an den Kosten beteiligen.
Wetzikon, 11. Dezember 2018
Daniela Löffler | Max-Peter Felchlin |
Präsidentin | Vizepräsident & Kassier |